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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und sonstige Leistungen der TOP Sensor GmbH, Alte Handelsstr. 14a-16, 57439 Attendorn, im Folgenden: Auftragnehmer. (Stand 01.01.2019)

§ 1 Geltungsbereich

Verkäufe, Lieferungen und sonstige Leistungen des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Leistungsbedingungen, die der Kunde durch die Erteilung des Auftrages oder die Entgegennahme der Leistung anerkennt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Im Übrigen ist die Geltung abweichender und ergänzender Geschäftsbedingungen des Kunden ausgeschlossen, auch wenn der Auftragnehmer diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

§ 2 Vertragsschluss
  1. Ein Vertrag kommt nach allgemeinen Regeln zustande, insbesondere durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch die Erbringung der Leistung durch den Auftragnehmer.
  2. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
  3. Der Vertrag richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und nach diesen Leistungsbedingungen.
§ 3 Leistungsfristen und Leistungstermine
  1. Leistungstermine und Fristen sind nur verbindlich, wenn Sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind und der Kunde uns alle zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt hat.
  2. Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegende und von ihm nicht zu vertretende Ereignisse („Höhere Gewalt“) entbinden den Auftragnehmer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Vereinbarte Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer der Störung.
§ 4 Gefahrübergang, Annahmeverzug

Erfüllungsort ist der Firmensitz des Auftragnehmers. Versendet der Auftragnehmer auf Verlangen des Käufers den Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald der Auftragnehmer die Sache dem Spediteur bzw. dem Paketdienst übergeben hat. Im Übrigen geht die Gefahr mit Übergabe der Sache an den Kunden, bei Annahmeverzug des Kunden gemäß § 300 Abs.2 BGB, über.

§ 5 Stornierung, Umtausch
  1. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, gelieferte Ware zurückzunehmen. Wird ausnahmsweise Ware zurückgenommen, wird der am Tag der Rücknahme geltende Nettopreis unter Abzug von 35 % (mindestens 25,00 Euro, höchstens 300,00 Euro des Nettowarenwertes) gutgeschrieben.
    Bei Neubestellung in gleicher Auftragshöhe werden 10% mindestens 25,00 Euro und höchstens 300,00 Euro des Nettowarenwertes gutgeschrieben.
  2. Stornierungen werden nur schriftlich akzeptiert. Bei Annahmeverweigerung werden Kosten für die Hin- und Rückfracht zusätzlich zum Abzug von 25 % berechnet.
§ 6 Vergütung
  1. Haben sich die Vertragsparteien schriftlich auf einen bestimmten End-/ Komplettpreis geeinigt, so ist allein dieser Preis verbindlich. Im Übrigen bestimmen sich die Preise nach der zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung gültigen Preisliste des Auftragnehmers inklusive Verpackungs-, Transport- und Transportversicherungskosten sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Zahlungsziele sowie Skonti, Boni und Rabatte sind in jedem Einzelfall schriftlich zu vereinbaren.
§ 7 Zahlungsbedingungen: Fälligkeit, Verzug, Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung
  1. Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme fällig. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärung des Auftragnehmers spätestens 10 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug.
  2. Bei Zahlungsverzug berechnet der Auftragnehmer die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt unberührt.
  3. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder die Gegenforderung ist unbestritten.
  4. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nur dann zu, wenn der Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
  1. Der jeweilige Liefergegenstand bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
  2. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
  3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände (Vorbehaltsware) nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
  4. Für den Fall der Veräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt die sich aus der Weiterveräußerung ergebenden Ansprüche mit sämtlichen Nebenrechten sicherungshalber an den Auftragnehmer ab, der die Abtretung schon jetzt annimmt, jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht.
  5. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde dem Auftragnehmer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegenüber den Endabnehmern erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere die Endabnehmer namhaft zu machen.
  6. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen.